Satzung


Satzung des Reit- und Fahrvereins
Mönchberg im Spessart e. V.
Stand Juni 2018


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Vereinsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Mönchberg im Spessart e. V.“ und hat seinen Sitz in Mönchberg.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 II Nr. 21 AO) und die Förderung des Tierschutzes (§ 52 II Nr. 14 AO).
  2. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung und der GVD vom 24.12.1952 (BGBL.I S1952).

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen gefördert:

    – Aktivitäten zur Förderung des Reit- und Fahrsportes
    – Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen
    – Förderung der Nachwuchsarbeit
    – Durchführung von Informationsveranstaltungen
    – Öffentlichkeitsarbeit
    – Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

    Zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben sollen Mittel aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ausschließlich ehrenamtlich. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können an Übungsleiter Aufwandsentschädigungen gezahlt
    werden.

    Der Verein verfolgt keine konfessionellen, weltanschaulichen, politischen, parteipolitischen oder wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Verbandszugehörigkeit, Leistungsprüfungen

  1. Der Verein ist Mitglied im

    a) Bayerischen Landessportverband und
    b) Verband der Reit- und Fahrvereine Bayern sowie
    c) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN)
  2. Für die fachliche Ausbildung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen ist die Leistungsprüfungsverordnung für Warm- und Kaltblutpferde (LPO) maßgebend.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.

    Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Natürliche Personen, die beschränkt geschäftsfähig sind, können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

    Fördermitglieder können darüber hinaus auch juristische Personen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen werden, die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig und regelmäßig finanziell und/oder ideell zu fördern.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft erfolgt im Wege eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag gilt als durch den Vereinsvorstand angenommen, sofern nicht innerhalb von drei Wochen, nach Eingang des Antrages beim Vorstand keine schriftliche Ablehnung gegenüber der den Antrag stellenden Person erfolgt.

    Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Vereinsjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat bzw. verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist unter Fristsetzung von drei Wochen Gelegenheit gegeben, sich vor dem Vorstand persönlich in einer Sitzung oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gründe, die geeignet sind, den Ausschluss aus wichtigem Grund zu rechtfertigen sind
    insbesondere

    – grob fahrlässiges und wiederholt gegen die Vereinssatzung verstoßendes Verhalten
    – unehrenhaftes Verhalten oder
    – Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder sonstiges, dem Ansehen des Vereins schadendes
    Verhalten
    – wiederholtes, zumindest grob fahrlässig begangenes unsportliches Verhalten
    – Verletzungen der Verpflichtungen gegenüber dem Pferd (vgl. § 5).

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden der sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

§ 5 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, wozu insbesondere gehört

– die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und
tierschutzgerecht unterzubringen
– den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
– die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren d. h. ein Pferd nicht
unreiterlich zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins und die dem Verein überlassenen Einrichtungen gemäß der jeweiligen Bahn-, Stall- und Verleihordnung zur Verfügung.

Die Mitglieder sind verpflichtet
– die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
– das Vereinseigentum und die Einrichtungen der Grundstückseigentümer schonend und fürsorglich zu
behandeln
– sich gegenseitig in allen den Vereinszwecken betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen und
einander Hilfe zu gewähren sowie
– den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung Anträge zu stellen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird.

Auf Antrag können Mitglieder von der Entrichtung des Beitrages zeitlich befristet freigestellt werden. Der Antrag ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu stellen und schriftlich zu begründen. Der Vorstand hat innerhalb von drei Wochen einstimmig über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung


Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
– den Vorstand zu wählen
– den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten
– den Vorstand zu entlasten
– Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einen vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
– über Anträge die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen, abzustimmen
– über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins abzustimmen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Vereinsjahr nach Möglichkeit im ersten Quartal des Vereinsjahres einberufen. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens drei Wochen vorher in schriftlicher Form.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zur Versammlung zugelassen werden.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Kassenprüfbericht
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Beiträge für das laufende Vereinsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Neuwahl des Vorstandes (im Abstand von zwei Jahren)

Anträge der stimmberechtigten Mitglieder sind spätestens bis eine Woche vor der Mitglieder-versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Fristgerecht eingereichte Anträge werden zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden bekannt gegeben. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Eilanträge).


Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich niedergelegt und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden.


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies in der Angabe eines Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenhaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens drei anwesenden, stimmberechtigten, an der Beschlussfassung beteiligten Mitgliedern ausdrücklich verlangt wird. Ansonsten erfolgen die Abstimmungen durch Handzeichen.


Für Satzungsänderungen, Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und Zweckänderung ist eine ¾- Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind Mitglieder und Fördermitglieder. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Auch juristische Personen und Fördermitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechts-übertragung ist ausgeschlossen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– ein/eine Vorsitzende/r
– ein/eine stellvertretende Vorsitzende/r
– ein/e Schatzmeister/in und
– ein/e Schriftführer/in

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der volljährigen Mitglieder für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter, jeder ist allein vertretungs-berechtigt.

Der Vorstand beschließt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Beschlüsse des Vereinsvorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund abberufen und eine Ersatzperson wählen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Vereinsjahres festzustellen.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung bewirkt, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 13 Haftung

  1. Für die Vereinsverbindlichkeiten haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  2. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden. Die Mitglieder sind gegen Unfall nach den Bedingungen des Bayerischen Landessportverbandes versichert.

    Im Übrigen haftet der Verein nur, soweit eine Haftung gesetzlich vorgesehen ist und nur in den Fällen, in denen dem Verein oder einem seiner satzungsmäßigen Vertreter ein mit mindestens grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begangener Pflichtenverstoß nachgewiesen wird. Im Übrigen ist die Haftung des Vereins ausgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist etwaiges Vermögen des Vereins den HvO ( Helfer vor Ort) Mönchberg-Röllbach-Schmachtenberg ( Bayerisches Rotes Kreuz) zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke zuzuführen.

§ 15 Liquidatoren


Zu Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts hiervon Abweichendes beschließt.